Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 30 Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Personalrats
Stand: 15.06.2021
Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 30 BPersVG →
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Nach Gewicht
- VG Schleswig, 07.11.2024 – 19 B 4/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 23.01.2025 – 17 LP 3/24
- VG Schleswig, 20.12.2024 – 18 A 2/24
- VG Schleswig, 07.11.2024 – 19 A 9/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.05.2026 – 40 K 11589/25Zitiert von 1
- OVG Bremen, 02.04.2025 – 6 B 78/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.10.2024 – 5 PA 1/23Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat bei Vollzug organisatorischer Entscheidungen durch individuelle Personalverfügungen; Zentrale des Bundesnachrichtendiensts
- VG Berlin, 07.01.2022 – 72 K 14/20 PVB
- VG Düsseldorf, 25.10.2021 – 33 K 2214/20.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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